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Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte zugunsten der eingegangenen Ehe sein eigenes Fortkommen zurückgestellt, so gebietet die nacheheliche Solidarität (dazu ausführlich Dose, FamRZ 2011, 1341), dass dieser Nachteil unterhaltsrechtlich ausgeglichen wird. Ein Verzicht des unterhaltsberechtigten Ehegatten auf einen beruflichen Aufstieg kann folglich einen ehebedingten Nachteil i.S.d. § 1578b BGB darstellen. Bei einem – behaupteten – beruflichen Aufstieg ist zu unterscheiden zwischen Einkommensverbesserungen in einem erlernten und ausgeübten Beruf aufgrund der üblichen Entwicklung in dieser Berufsgruppe und einem behaupteten (hypothetischen) beruflichen Aufstieg, also der – vielfach nur vermeintlichen – Karriere (dazu BGH v. 20.10.2010 – XII ZR 53/09, FamRZ 2010, 2059; Viefhues, FuR 2021, 177; Niepmann, FamFR 2012, 265). Bei einer behaupteten Einkommensverbesserung in einem erlernten und ausgeübten Beruf aufgrund der üblichen Entwicklung in dieser Berufsgruppe sind [...]
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