Der Bedarf des geschiedenen Ehegatten ist auf der Grundlage seiner eigenen Einkünfte und der Einkünfte des Unterhaltspflichtigen im Wege der Halbteilung zu ermitteln. Maßstab sind die damaligen ehelichen Lebensverhältnisse, die durch spätere Veränderungen nur dann berührt werden, wenn diese Veränderungen auch bei Fortbestand der Ehe eingetreten wären (ausführlich Viefhues, FuR 2020, 220 (Teil 1) und FuR 2020, 285 (Teil 1)). Der geschiedene Ehemann verfügt über ein Einkommen von 5.150 € (nach Abzug des Erwerbstätigenbonus) und ist seinem fünf Jahre alten Kind aus der geschiedenen Ehe sowie seiner geschiedenen Ehefrau unterhaltspflichtig. Für die Berechnung des Unterhaltsspruchs der geschiedenen Frau ist zuerst der Kindesunterhalt mit dem Zahlbetrag von 605 € (Wert 2024) abzuziehen; es verbleiben 4.545 €. Nach dem Halbteilungsgrundsatz steht der geschiedenen Ehefrau ein Bedarf von 2.272,50 € zu. Der geschiedene Ehemann ist auch ausreichend [...]