Für das zum 01.09.2009 ebenfalls reformierte Recht der Haushaltssachen gelten verfahrensrechtlich nur wenige Besonderheiten. Es kommt darauf an, wann das Verfahren eingeleitet worden ist (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG): Die Anhängigkeit bis zum 31.08.2009 bringt altes, die Anhängigkeit ab dem 01.09.2009 bringt neues Verfahrensrecht zur Geltung. Für Haushaltssachenverteilungsverfahren als Folgesache kommt es darauf an, welchem Verfahrensrecht die Scheidungssache unterliegt. Ist die Scheidungssache vor dem 01.09.2009 eingeleitet und unterfällt daher dem alten Recht, so unterfällt die Folgesache Haushaltssachen selbst dann dem alten Verfahrensrecht, wenn sie erst ab dem 01.09.2009 im Verbund anhängig gemacht wird (siehe bereits Teil 2/2.1.2). Ist die Folgesache Haushaltssache zugleich im Verbund mit dem Versorgungsausgleich und wird über den Versorgungsausgleich bis zum 31.08.2010 noch keine Endentscheidung im ersten Rechtszug erlassen, so unterfällt der gesamte [...]