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Soll die Vollstreckbarkeit herbeigeführt werden, bedarf es der notariellen Beurkundung mit Vollstreckungsunterwerfungsklausel (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) oder der gerichtlichen Protokollierung nach § 127a BGB. Sofern die Scheidungsfolgenvereinbarung im Rahmen eines Verfahrensvergleichs geschlossen wird, ist dieser nach Erteilung der Zwangsvollstreckungsklausel und Zustellung im Parteibetrieb vollstreckbar. Auch mittels eines Anwaltsvergleichs mit Unterwerfungsklausel nach § 796a ZPO kann dieses Ziel erreicht werden. Aber Vorsicht: Unterhaltsvereinbarungen vor Rechtskraft der Scheidung nach § 1585c Satz 2 BGB für die Zeit nach der Scheidung können nicht im Wege eines Anwaltsvergleichs getroffen werden, weil dieser einer notariellen Beurkundung nicht gleichsteht (Musielak/Voit/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 796a Rdnr. 2). Die Unterwerfungserklärung muss den vollstreckungsfähigen Anspruch konkret bezeichnen. Pauschale Unterwerfungserklärungen sind unzulässig (Zöller/Stöber, [...]
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