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Aus deutscher Sicht ist das Güterrechtsstatut unwandelbar (Art. 15 EGBGB). Das heißt, auch wenn die Ehegatten ihre Staatsangehörigkeit oder ihr Aufenthaltsland wechseln, bleibt es doch immer bei dem Güterrechtsstatut, das bei Eheschließung für sie galt. Andere nationale Rechtsordnungen kennen diese Regel nicht und knüpfen beispielsweise auch bei Ausländern das Güterrechtsstatut an den langjährigen Aufenthalt im Land an (z.B. die Rechtsordnung der Niederlande). Probleme treten nicht nur bei ausländischen Staatsangehörigkeiten und Auslandswohnsitzen auf, sondern auch, wenn die Ehegatten Grundbesitz im Ausland haben (Art. 43 Abs. 1 EGBGB) und die Rechtsordnung des betreffenden Staates ein Sonderstatut (lex rei sitae) vorsieht. Dann kann es zur Rechtsspaltung kommen. Die Unterschiede der nationalen Rechtsordnungen sind hinsichtlich der Haftung für Schulden des anderen, der Berücksichtigung von privilegiertem Zuerwerb, der Erwerbs- und Verfügungsbeschränkungen über [...]
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