Der VA ist stets Teil des Scheidungsverbunds, auch wenn er vorher durch Vereinbarung ausgeschlossen wurde (§ 137 Abs. 2 Satz 2 FamFG verweist auch auf § 6 VersAusglG). Das ergibt sich nicht nur aus der Prüfungskompetenz des Gerichts hinsichtlich der Wirksamkeit der Vereinbarung, sondern auch daraus, dass in diesem Fall rechtskräftig durch Beschluss festgestellt werden muss, dass der VA nicht stattfindet, sogenannte negative Feststellungsentscheidung i.S.d. § 224 Abs. 3 FamFG. Der Gegenstandswert des VA fließt also immer in die Gebühren des Scheidungsverbunds ein (OLG Celle, FamRZ 2010, 2103; OLG München, FamRZ 2011, 1813). Für jede Anwartschaft, die aufgeklärt wird (auch wenn sie letztlich nicht ausgeglichen wird, BT-Drucks. 16/11903, S. 61, OLG Stuttgart, DRsp Nr. 2010/16750), werden 10 % des Gegenstandswerts der Scheidung angesetzt (§ 50 Abs. 1 FamGKG): „In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent (...) des in drei Monaten [...]