Vereinbarungen sind, wie oben bereits ausgeführt, für beide Elternteile verbindlich. Sie können nur aus Gründen des Kindeswohls einseitig widerrufen werden (OLG Zweibrücken, FamRZ 1998, 1465, 1466 f.) oder aber, aus welchen Gründen auch immer, einvernehmlich abgeändert werden. Kommt es zu keiner Einigung und schlägt auch eine etwaige Vermittlung fehl, ist eine Entscheidung des Familiengerichts unerlässlich. Der Weg führt über das Vermittlungsverfahren des § 165 FamFG oder kann über § 166 FamFG geltend gemacht werden, wenn die Elterneinigung in Form des gerichtlich gebilligten Vergleichs nach § 156 Abs. 2 FamFG protokolliert worden war. Anderenfalls handelt es sich um einen Erstantrag auf Umgangsregelung, für den die frühere private Einigung nicht formell, nur materiell bedeutsam ist. Vertragsstrafenregelungen (§§ 339 ff. BGB) sind mangels eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses unzulässig. Allerdings erscheint es sinnvoll, eine Schlichtungsklausel in die [...]