Hat das minderjährige Kind eigene Einkünfte (z.B. Schülerjob, Ausbildungsvergütung), ist im Rahmen der Bemessungsgrundlage anzugeben, ob und in welcher Weise diese berücksichtigt wurden. Bei der Ausbildungsvergütung, dem wohl häufigsten Fall eigener Einkünfte des Minderjährigen, wäre grundsätzlich das um die berufsbedingten Aufwendungen pauschal (so Leitlinien des OLG Düsseldorf) oder konkret (so z.B. Leitlinien des OLG Hamburg und des OLG Rostock) bereinigte Einkommen des Kindes zu gleichen Teilen auf den Barunterhalt und den (gleichwertigen) Betreuungsunterhalt anzurechnen, mindert den Barunterhalt also nur zur Hälfte. Zugunsten des Kindes kann hiervon selbstverständlich abgewichen werden, zu Lasten des Unterhaltsanspruchs allerdings nur dann, wenn hierin kein nach § 1614 Abs. 1 BGB unzulässiger (Teil-)Verzicht liegt (vgl. „Verzicht oder Teilverzicht“). Bei Einkommen aus einem Schülerjob nach § 5 Abs. 3 JArbSchG handelt es sich i.d.R. um Einkommen aus [...]