Mit einfachen Worten beschrieben bedeutet Güterstandsschaukel, dass Eheleute vom gesetzlichen Güterstand zur Gütertrennung und zurück „schaukeln“, wobei das Motiv ist, den bis dahin entstandenen Zugewinn auszugleichen; die Beendigung des gesetzlichen Güterstands für eine juristische Sekunde dürfte ausreichen (beachte dazu aber den nachstehenden Praxishinweis). Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann auch bei Fortbestand der Ehe beendet und ggf. außerdem rückwirkend vereinbart werden (BGH v. 01.04.1998 – XII ZR 278/96, FamRZ 1998, 902). Dies ist Ausdruck der in § 1408 Abs. 1 BGB verankerten Ehevertragsfreiheit. Die Güterstandsschaukel zeichnet sich dadurch aus, dass der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag aufgehoben, der Güterstand der Gütertrennung vereinbart und nach Ausgleich des dann entstandenen Zugewinnausgleichsanspruchs der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft – ggf. sogar rückwirkend – erneut begründet [...]