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Mit Begrenzung oder Herabsetzung (§ 1578b Abs. 1 BGB) ist die Abkehr von der Lebensstandardgarantie gemeint. Der Bedarf des Unterhaltsberechtigten kann – jedenfalls nach einer Übergangszeit – begrenzt werden auf das, was er bei einem nicht durch die Ehe beeinflussten Lebenslauf selbst verdienen würde. Selbst Krankheitsunterhalt kann bei eingetretenen ehebedingten Nachteilen nach § 1578b BGB begrenzt und befristet werden. Bei einer Begrenzung nach § 1578b Abs. 1 BGB muss jedoch mindestens der gegenüber Ehegatten geltende Selbstbehalt des Unterhaltsberechtigten sichergestellt sein (OLG Karlsruhe, Urt. v. 30.09.2008 – 2 UF 5/02), sonst droht Sittenwidrigkeit. Auch hier kann es bei der Vertragsgestaltung vor allem darum gehen, der Darlegungs- und Beweislast im späteren Unterhaltsabänderungsverfahren vorzugreifen, indem die Parteien unstreitig stellen, wie sich die Erwerbsbiographie des Berechtigten fiktiv entwickelt hätte, wenn es die Ehe nicht gegeben hätte. Wegen der [...]
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