Wollen Ehegatten die Anwendung deutschen Rechts und deutsche Zuständigkeit vereinbaren, bietet sich folgende Formulierung an, bei der im eigenen Interesse wichtig ist, zu betonen, dass die deutschen Rechtsberater keine Haftung für Beratung über die ausländischen Rechtsordnungen und die Vorteile der Rechtswahl übernehmen: Soweit gesetzlich – insbesondere nach Art. 5 der Rom-III-VO – zulässig, unterstellen wir die Scheidung unserer Ehe dem deutschen Recht. Wir unterstellen ferner die wechselseitigen Unterhaltsbeziehungen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (Art. 15 EuUntVO i.V.m. Art. 7 HUntP). Dieses Recht soll auch dann gelten, wenn in Deutschland kein gewöhnlicher Aufenthalt auch nur eines Ehegatten besteht. Diese Rechtswahl soll nach Möglichkeit auch im Ausland und insbesondere in Belgien gelten. Der Notar hat uns allerdings darauf hingewiesen, dass er das belgische Recht nicht kennt und daher keine Auskunft darüber geben kann, ob die vorstehende Rechtswahl auch [...]