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Wird ein Anspruch geltend gemacht, der als eine sonstige Familiensache anzusehen ist, ist allein die Zuständigkeit des Familiengerichts gegeben und nicht die der allgemeinen Zivilgerichte. Maßgeblich ist dabei nach den allgemeinen Regeln des Zivilprozessrechts, die bei sonstigen Familiensachen, die den Streitsachen unterfallen, zur Anwendung gelangen, in erster Linie der Vortrag des Antragstellers. Sofern also der Antragsteller seinen Anspruch auf ein Tatbestandsmerkmal stützt, das zugleich eine zuständigkeitsbegründende Tatsache darstellt, wie z.B. Ansprüche aus einem gescheiterten Verlöbnis, kommt es auf seinen Vortrag an. Die Frage, ob ein Verlöbnis bestanden hat, ist dabei sowohl für den Anspruch als auch für die Zuständigkeit relevant. Man spricht daher von einer doppelrelevanten Tatsache, die der Antragsteller darzulegen und zu beweisen hat. Bei anderen Tatsachen, die also keine Tatbestandsmerkmale des geltend gemachten Anspruchs darstellen, kommt es auch auf das [...]
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