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In den häufigsten Fällen vollzieht sich die räumliche und wirtschaftliche Trennung der Eheleute durch Auszug eines Ehegatten aus der Ehewohnung. Soweit gegenüber dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten Ansprüche auf Zahlung einer Nutzungsvergütung erhoben werden, ist zwischen der Zeit bis zur Rechtskraft der Ehescheidung (Getrenntleben) und danach zu unterscheiden. Für die Zeit der Trennung ergibt sich die Vergütungsregelung aus § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB. Derartige Ansprüche sind Ehewohnungsverfahren vorbehalten und gerichtlich nach den §§ 200 ff. FamFG geltend zu machen. Es handelt sich um Familiensachen gem. § 111 Nr. 5 FamFG. In diesen Verfahren kann der Vergütungsanspruch nicht auf § 745 Abs. 2 BGB gestützt werden. Die Vorschrift aus § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB ist lex specialis (BGH, FamRZ 2017, 693; Grüneberg/Götz, BGB, 83. Aufl. 2024, § 1361b Rdnr. 20; Wever, 8. Aufl. 2023, Rdnr. 122; Splitt, FF 2020, 92; Götz/Brudermüller/Giers, 2. Aufl. 2018, Rdnr. [...]
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