Mit der Trennung der Ehegatten geht in den meisten Fällen eine Änderung der Wohnsituation einher. Zwar bestimmt § 1567 Abs. 1 BGB nicht, wie das Getrenntleben vonstattengeht. Eine Fortsetzung der gemeinsamen Nutzung der Ehewohnung in strikt voneinander getrennten Wohnbereichen ist jedoch die Ausnahme und zumeist nur von kurzer Dauer. Unter dem Gesichtspunkt des Gesamtschuldnerausgleichs ist zu unterscheiden zwischen Verpflichtungen aus dem von beiden Ehegatten eingegangenen Mietverhältnis und Immobiliendarlehen bei selbst genutztem Wohneigentum. Verlässt ein Ehegatte im Zusammenhang mit der Trennung die Ehewohnung, erlischt damit nicht seine gesamtschuldnerische Haftung zur Zahlung der Miete gegenüber dem Vermieter (Wever/Frank, FamRZ 2022, 1241, 1245; OLG Oldenburg v. 29.03.2021 – 13 UF 2/21, FamRZ 2022, 1271). Infolge des Auszugs eines Ehegatten aus der Ehewohnung bleibt die gesamtschuldnerische Haftung beider Ehegatten gegenüber dem Vermieter somit unberührt. In der [...]