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Rechte oder Einwendungen, die zwar nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, der Versteigerung aber dennoch ebenso wie Einwendungen gegen die Zulässigkeit einer Auseinandersetzung entgegenstehen, sind im Wege der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO geltend zu machen, obwohl die Teilungsversteigerung keine Vollstreckung und der Widerspruchskläger nicht „Dritter“ ist (BGH, MDR 1973, 124). Als solche Ausnahmefälle kommen z.B. in Betracht: Verfügungsbeschränkungen nach § 1365 BGB (OLG Stuttgart, FamRZ 2007, 1830; OLG Naumburg v. 16.10.2003 – 8 WF 137/03; OLG Köln, NJWE-FER 2000, 188; nicht im Fall einer vom Pfändungsgläubiger betriebenen Versteigerung: Storz/Kiderlen, 6. Aufl. 2016, B 1.7.1.4; zu den Einzelheiten hierzu siehe Teil 9/4.4.3), Verstöße gegen die sich aus § 1353 BGB ergebende Pflicht zur Rücksichtnahme (Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung, 6. Aufl. 2015, Kap. 6 Rdnr. 1386; „eheimmanent“: Brudermüller, FamRZ 1996, 1516, 1521; zu den [...]
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