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Ein Beschwerdeberechtigter kann sich der Beschwerde eines anderen Beteiligten anschließen, selbst wenn er auf Rechtsmittel verzichtet hat oder die Beschwerdefrist für ihn abgelaufen ist (§ 66 FamFG). Die Regelung des § 66 FamFG eröffnet die Anschlussbeschwerde in allen Verfahren, die dem Rechtsmittelrecht des FamFG unterliegen, mithin auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Während in Ehe- und Familienstreitsachen die Anschlussbeschwerde grundsätzlich fristgebunden ist (§ 117 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO) – wovon jedoch § 117 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO eine insbesondere für Unterhaltsverfahren wichtige Ausnahme enthält –, ist sie in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit generell an keine Frist gebunden. Jedoch ist auch für eine Anschlussbeschwerde erforderlich, dass der Anschlussbeschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in eigenen Rechten verletzt ist (BGH v. 03.02.2016 – XII ZB 629/13, FamRZ 2016, 794; [...]
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