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Das Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen ist im 12. Abschnitt des 2. Buchs (Verfahren in Familiensachen) des FamFG geregelt. Für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft verweist § 270 FamFG auf die für das Scheidungsverfahren der Ehe geltenden Vorschriften. Es erfolgt an dieser Stelle daher nur ein kurzer Überblick über das Verfahren. Es kann insoweit auf die ausführlichen Ausführungen zur Scheidung in Teil 6 verwiesen werden, die entsprechend gelten. Sachlich zuständig ist gem. §§ 23a Abs. 1 Nr. 1, 23b Abs. 1 GVG das Amtsgericht – Familiengericht –. Die örtliche Zuständigkeit ist anhand der zwingenden Reihenfolge des § 122 FamFG zu ermitteln. Danach ist ausschließlich örtlich zuständig, das Gericht, in dessen Bezirk einer der Lebenspartner mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (seit der Möglichkeit der Stiefkindadoption können auch Lebenspartner gemeinschaftliche Kinder haben, § 9 Abs. 7 LPartG i.V.m. § 1754 [...]
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