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Nach § 1598a Abs. 1 BGB haben der Vater, die Mutter und das Kind jeweils gegenüber den anderen Beteiligten einen Anspruch auf Klärung der Abstammung durch Einholung eines Abstammungsgutachtens. Vater ist der rechtliche Vater, nicht der potentielle leibliche Vater (OLG Frankfurt v. 12.08.2016 – 6 UF 143/16, NJW 2017, 92; OLG Nürnberg v. 06.11.2012 – 11 UF 1141/12, FamRZ 2013, 227; OLG Karlsruhe v. 17.07.2009 – 2 UF 49/09, FamRZ 2010, 221). § 1598a BGB ermöglicht nur die Klärung, ob eine bereits bestehende rechtliche Zuordnung mit der genetischen Abstammung übereinstimmt, nicht jedoch die Klärung, von welchem Dritten das Kind abstammt. Da ein gefälschtes Personenstandsregister oder eine gefälschte Geburtsurkunde keine rechtliche Vaterschaft begründen, reicht der hierdurch vermittelte Anschein einer Vaterschaftszuordnung für eine Anspruchsberechtigung nicht aus (BGH v. 26.07.2017 – XII ZB 125/17, FamRZ 2017, 1685). Es besteht daher kein Anspruch des potentiellen [...]
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