Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Ein volljährig gewordenes Kind, dessen gesetzlicher Vertreter zuvor die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten hatte, kann gem. § 1600b Abs. 3 Satz 1 BGB innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Volljährigkeit, frühestens jedoch ab Kenntniserlangung, die Vaterschaft anfechten. Aus welchem Grund der gesetzliche Vertreter nicht angefochten hat, ist unerheblich. Auch wenn die Anfechtung daran gescheitert ist, dass das Familiengericht sie als nicht dem Wohl des Kindes dienlich abgewiesen hat (§ 1600a Abs. 4 BGB), hindert dies den neuen Lauf der Frist für das volljährig gewordene Kind nach § 1600b Abs. 3 BGB nicht, da die Kindeswohldienlichkeit für die Anfechtung durch das volljährige Kind unerheblich ist. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn ein durch den gesetzlichen Vertreter des Kindes erhobener Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft deshalb abgewiesen wurde, weil die Nichtvaterschaft nicht erweislich war. Dann steht die Rechtskraftwirkung dieser Entscheidung einer [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen