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Unter den Voraussetzungen des § 1599 Abs. 2 BGB kann sich der bisherige Ehemann der Kindesmutter von der Vaterschaft eines zwar in bestehender Ehe, aber nach Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens geborenen Kindes von der Vaterschaft lossagen. Nach dieser Vorschrift gilt die Vaterschaftsvermutung der §§ 1592 Nr. 1, 1593 BGB schon dann nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird, sofern ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Scheidungssausspruchs die Vaterschaft anerkennt und die Mutter und der bisherige bzw. „Noch“-Ehemann der Anerkennung der Vaterschaft durch den Dritten zustimmen. Die Regelung des § 1599 Abs. 2 BGB trägt dem Umstand Rechnung, dass im Lauf eines Scheidungsverfahrens geborene Kinder häufig aus einer neuen Partnerschaft der Mutter hervorgehen und nicht von dem „Noch-Ehemann“ abstammen, denn die Scheidung einer Ehe setzt gem. § 1565 Abs. 2 BGB grundsätzlich eine einjährige Trennungszeit [...]
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