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Die Verjährung eines Anspruchs ist gehemmt, wenn der Antragsteller vor Eintritt der Verjährung ein ordnungsgemäß begründetes, vollständiges VKH-Gesuch einreicht (vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB). Die Verjährung wird jedoch nicht gehemmt, wenn dem VKH-Antrag die gem. § 253 ZPO für eine Klage erforderlichen Angaben fehlen (OLG Stuttgart, FamRZ 2005, 526), ebenfalls dann nicht, wenn das Gericht die Bekanntgabe an den Gegner nicht veranlasst (BGH, NJW 2008, 1939). Bei drohender Verjährung empfiehlt es sich deshalb, unabhängig von den Erfolgsaussichten die Bekanntgabe des VKH-Gesuchs an die Gegenseite zu beantragen, weil das Gericht diesem Ersuchen entsprechen muss (BGH, NJW 2008, 1939; dazu auch BVerfG, NJW 2010, 3083). Eine nach der VKH-Entscheidung unverzüglich erfolgte Zustellung des Antrags gilt noch als „demnächst“ i.S.v. § 167 ZPO (vgl. BGH, NJW 2007, 439 und 441; 14 Tage: LG Düsseldorf v. 26.08.2008 – 16 S 5/08, und BGH, NJW 2000, 2282; BGH, NJW 2011, 1227; drei [...]
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