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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung muss nach § 114 ZPO eine hinreichende Erfolgsaussicht haben. Hierfür genügt es, wenn das angerufene Gericht örtlich, sachlich und international zuständig ist und das Vorbringen des Antragstellers schlüssig erscheint. Im Allgemeinen ist Verfahrenskostenhilfe nicht deshalb abzulehnen, weil es um schwierige und ungeklärte Rechtsfragen geht. Daher reicht es nicht aus, für den Antrag die Geltung deutschen Rechts zugrunde zu legen, wenn ausländische Sachnormen anzuwenden sind (zu weitgehend OLG Frankfurt, FamRZ 2000, 37, das Verfahrenskostenhilfe auch für den Fall bewilligt, dass die Normen des in Frage kommenden ausländischen Rechts nicht mitgeteilt worden sind; allerdings kann Verfahrenskostenhilfe jedenfalls dann bewilligt werden, wenn lediglich der Originaltext der einschlägigen Rechtsnormen vorliegen sollte und eine Übersetzung des sprachkundigen Verfahrensbevollmächtigten beigefügt wird, OLG Nürnberg, Beschl. [...]
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