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Unbebaute Grundstücke und der Bodenwert bebauter Grundstücke werden üblicherweise nach dem Vergleichswertverfahren (§ 24 ImmoWertV n.F.) ermittelt (zum Bodenrichtwert § 13 ImmoWertV n.F.). Heranzuziehen sind Bodenrichtwerte nach § 196 BauGB, die beim Gutachterausschuss des zuständigen Katasteramts nachgefragt werden können. Bei den Katasterämtern werden Mittelwerte aus getätigten Grundstücksverkäufen in den einzelnen Gemeinden meist hinterlegt, diese dürfen nicht einfach ungeprüft übernommen werden, es ist immer kritisch nachzuhören, ob es hinsichtlich des konkreten Objekts nicht etwa Besonderheiten gibt, die eine Vergleichbarkeit mit den bewerteten und verkauften Grundstücken ausschließen (BGH, FamRZ 1992, 918 ff.). Außerdem wird das sogenannte indirekte Vergleichswertverfahren in der Praxis auch oft als Kontrolle/zum Vergleich zum Sachwertverfahren [...]
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