Die endgültige Trennung der Ehegatten und der Auszug des einen Ehegatten aus der gemeinsamen Immobilie stellen den Einschnitt dar, mit dem eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung gem. § 745 Abs. 2 BGB verlangt werden kann. Von nun an ist § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr von den besonderen familienrechtlichen Verhältnissen überlagert, d.h., die Ehegatten sind grundsätzlich verpflichtet, das gemeinsame Darlehen je hälftig zu bedienen. Nach dem endgültigen Scheitern der Ehe gibt es grundsätzlich keinen Anlass für einen der beiden Ehepartner mehr, für den anderen Vermögensbildung zu betreiben (BGH, FamRZ 1983, 795 ff.; BGH, FamRZ 1997, 487). Dabei wird das endgültige Scheitern der Ehe spätestens dann anzunehmen sein, wenn außergerichtlich Verhandlungen über Unterhalts- oder Zugewinnausgleichsansprüche geführt werden (OLG Celle, NJW-RR 1990, 265; OLG Celle, FamRZ 2000, 993; anders: OLG Düsseldorf, FamRZ 1998, 168, dort wird auf Stellung des Scheidungsantrags [...]