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1. Das anwendbare materielle Recht nach dem KSÜ

Mit Inkrafttreten des KSÜ ist für Deutschland im Verhältnis zu den Vertragsstaaten für den grenzüberschreitenden Schutz von Minderjährigen nahezu ausschließlich auf das KSÜ,86 Lediglich für das Verhältnis zu China-Macau ist noch das MSA einschlägig. sonst auf den durch das KSÜ87 Ebenso die Regelung im vormaligen MSA. und das MSA verdrängten Art. 21 EGBGB zurückzugreifen. Neben den Vorschriften zum Verfahrensrecht enthält das KSÜ auch Regelungen zu dem auf die elterliche Verantwortung anzuwendenden materiellen Recht. Das KSÜ wirkt somit nicht nur verfahrensrechtlich bei Bestimmung der internationalen Zuständigkeit, sondern auch materiell-rechtlich und führt in seinem Anwendungsbereich in Deutschland zum Gleichlauf zwischen internationaler Zuständigkeit und deutschem materiellem Recht als Aufenthaltsrecht (Art. 1 Abs. 1 lit. c, 5 Abs. 1 KSÜ). 86 Lediglich für das Verhältnis zu China-Macau ist noch das MSA einschlägig. 87 Ebenso die Regelung im vormaligen MSA. [...]
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