Nach den oben dargestellten Grundsätzen können sich im Bereich der elterlichen Verantwortung auch überschneidende, mehrfache internationale Zuständigkeiten ergeben. Nachdem die internationale Zuständigkeit keine ausschließliche (positive) Zuständigkeitsbestimmung enthält, bedarf es der Lösung der eintretenden Kollisionen. Im Anwendungsbereich der seit 01.08.2022 einschlägigen Brüssel IIb-VO löst diese den Zuständigkeitskonflikt über Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 Brüssel IIb-VO selbst dergestalt, dass das später angerufene Gericht das Verfahren aussetzt, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist. Wird die Zuständigkeitsfrage i.S.d. zuerst angerufenen Gerichts beantwortet, erklärt sich das später angerufene Gericht für unzuständig (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Brüssel IIb-VO), worauf die Partei, die das Verfahren bei dem später angerufenen Gericht anhängig gemacht hat, das Verfahren bei dem zuerst angerufenen Gericht vorlegen kann (Art. 20 Abs. 3 [...]