Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht: Unterhaltsrechtliche Leitlinien (Stand: 01.01.2012)
Vorbemerkung
Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts dienen nur als Hilfsmittel zur Bestimmung des angemessenen Unterhalts. Sie beruhen auf Erfahrungswerten, gewonnen aus typischen Sachverhalten, und sollen zur Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts beitragen. Sie haben keine bindende Wirkung und können eine auf den Einzelfall bezogene Gesamtschau nicht ersetzen.
Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen
Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Leistungsfähigkeit andererseits geht. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen. Einkommen können auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit erzielbare Einkünfte sein (fiktives Einkommen).
1. Geldeinnahmen
1.1 Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte einschließlich Weihnachts-, Urlaubsgeld, Tantiemen und Gewinnbeteiligungen sowie anderer Zulagen. |
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1.2 Leistungen, die nicht monatlich anfallen, werden auf ein Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen sind auf einen angemessenen Zeitraum (in der Regel mehrere Jahre) zu verteilen. |
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1.3 Überstundenvergütungen werden dem Einkommen voll zugerechnet, soweit sie berufstypisch sind und das in diesem Beruf übliche Maß nicht überschreiten. |
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1.4 Ersatz für Spesen, Reisekosten und Auslösungen gelten in der Regel als Einkommen. Damit zusammenhängende Aufwendungen, vermindert um häusliche Ersparnis, sind jedoch abzuziehen. Die Ersparnis wird in der Regel mit einem Drittel bewertet und (außer Fahrtkostenersatz) insoweit dem Einkommen hinzugerechnet. |
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1.5 Bei Selbständigen (insbesondere Unternehmer, freiberuflich Tätige) wird das Einkommen nach Wirtschaftsjahren ermittelt. Steuerliche Belastungen werden grundsätzlich nur in dem tatsächlich entrichteten Umfange abgezogen, und zwar unabhängig davon, für welches Veranlagungsjahr sie angefallen sind. Für die Bemessung von zukünftigem Unterhalt ist grundsätzlich auf das Durchschnittseinkommen von drei Wirtschaftsjahren abzustellen, wobei dieser Zeitraum von dem letzten Jahr an zurückgerechnet wird, für welches ausreichende Einkommensunterlagen vorliegen; für in der Vergangenheit liegende Unterhaltszeiträume ist auf das in dieser Zeit erzielte Einkommen abzustellen (Jahresdurchschnitt). Bei erheblich schwankenden Einkünften kann auch ein anderer Zeitraum zugrunde gelegt werden. Abschreibungen auf betriebliche Wirtschaftsgüter (Absetzung für Abnutzung: AfA) stehen in der Regel entsprechende Ausgaben für Betriebsmittel gegenüber; sie sind deshalb grundsätzlich gewinnmindernd abzusetzen. Soweit die zulässigen steuerlichen Absetzungsbeträge erheblich über das tatsächliche Ausmaß der Wertminderung hinausgehen (etwa bei Gebäuden), können sie in diesem Umfang unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt werden. Für das Einkommen eines Selbstständigen ist grundsätzlich sein Gewinn maßgebend. Ausnahmsweise kann auf seine Privatentnahmen abgestellt werden, soweit sie Ausdruck eines nicht durch Verschuldung finanzierten Lebensstandards sind. |
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1.6 Zum Einkommen zählen auch Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen, wobei die Einkünfte grundsätzlich auf das Jahr umgelegt werden. |
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1.7 Steuererstattungen und Steuernachzahlungen sind in der Regel in dem Jahr, in dem sie anfallen, zu berücksichtigen und auf die einzelnen Monate umzulegen. Soweit Erstattungen auf Aufwendungen beruhen, die unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen sind, bleiben auch die Steuererstattungen außer Betracht. |
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1.8 Zum Einkommen zählen auch sonstige Einnahmen (z.B. Trinkgelder). |
2. Sozialleistungen gehören wie folgt zum Einkommen:
2.2 Arbeitslosengeld II (§§ 19–32 SGB II) beim Verpflichteten; beim Unterhaltsberechtigten ist das Arbeitslosengeld II subsidiär (§ 33 SGB II). |
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2.3 Wohngeld, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten deckt. |
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2.4 BAföG-Leistungen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden, mit Ausnahme von Vorausleistungen nach §§ 36, 37 BAföG. |
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2.5 Erziehungsgeld/Elterngeld nur in den Ausnahmefällen des § 9 Satz 2 BErzGG/§ 11 Satz 1 BEGG. |
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2.6 Leistungen aus Unfall- und Versorgungsrenten nach Abzug eines Betrages für tatsächliche Mehraufwendungen; § 1610a BGB ist zu beachten. |
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2.7 Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen nach Abzug eines Betrages für tatsächliche Mehraufwendungen; § 1610a BGB ist zu beachten. |
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2.8 Der Anteil des Pflegegelds bei der Pflegeperson, durch den ihre Bemühungen abgegolten werden. Bei Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gilt dies nach Maßgabe des § 13 Abs. 6 SGB XI. |
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2.9 Beim Verwandtenunterhalt in der Regel Leistungen zur Grundsicherung ( §§ 41–43 SGB XII ). |
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2.10 Sonstige Sozialhilfe nach SGB XII zählt nicht zum Einkommen. |
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2.11 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zählen nicht zum Einkommen. |
3. Kindergeld
Kindergeld mindert den Unterhaltsbedarf der Kinder nach Maßgabe des § 1612b BGB und unterstützt den betreuenden Elternteil bei der Erbringung der Betreuungsleistungen. Es stellt kein Einkommen des Bezugsberechtigten dar.
4. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers
Geldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers, z.B. Firmenwagen oder freie Kost und Logis, sind Einkommen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.
5. Wohnwert
Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen.
Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst, erforderliche Instandhaltungskosten und jene verbrauchsunabhängigen Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird, übersteigt.
Zinsen sind absetzbar, Tilgungsleistungen in der Regel nur, wenn sie nicht der einseitigen Vermögensbildung dienen.
Während des Getrenntlebens ist zunächst regelmäßig die ersparte Miete anzusetzen, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre. Ist eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten, sind Ausnahmen von der Berücksichtigung des vollen Mietwertes grundsätzlich nicht mehr gerechtfertigt (BGH, NJW 2008, 1946 ff.).
6. Haushaltsführung
Führt jemand unentgeltlich für einen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner den Haushalt, so ist hierbei ein Einkommen anzusetzen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Partner hinreichend leistungsfähig ist.
7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit
Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben (vgl. BGH, FamRZ 2006, 846).
8. Freiwillige Zuwendungen Dritter
Freiwillige Zuwendungen Dritter (z.B. Geldleistungen, Wohnungsgewährung) sind regelmäßig nicht als Einkommen zu berücksichtigen, es sei denn, die Berücksichtigung entspricht dem Willen des zuwendenden Dritten.
9. Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion
Wer unter leichtfertigem Verstoß gegen eine unterhaltsrechtliche Verpflichtung bzw. Obliegenheit eine Erwerbsquelle nicht in zumutbarem Umfang nutzt, muss sich das erzielbare Einkommen zurechnen lassen.
Begibt sich jemand einer Einkommensquelle, insbesondere seines Arbeitsplatzes, aus unterhaltsrechtlich vorwerfbaren Gründen, so ist ihm das bisherige Einkommen bis zu dem Zeitpunkt fiktiv zuzurechnen, zu dem er aus anderem, nicht vorwerfbarem Grund die Arbeitsstelle verloren hätte (BGH, NJW 2008, 1525 ff.).
Bei der Zurechnung von fiktiven Einkünften können fiktive berufsbedingte Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten) berücksichtigt werden.
10. Bereinigung des Einkommens
10.1 Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und angemessene Vorsorgeaufwendungen abzusetzen (Nettoeinkommen). Für eine zusätzliche (keine fiktive) Altersvorsorge können bis zu 4 % des Bruttoeinkommens eingesetzt werden. Die zusätzliche Altersvorsorge kommt jedoch im Regelfall nicht in Betracht, soweit der Mindestunterhalt/das Existenzminimum nicht gesichert sind. Personen, die der gesetzlichen Rentenversicherung nicht unterliegen, können für ihre Altersvorsorge 20% ihres Bruttoeinkommens aufwenden. Eine zusätzliche Altersvorsorge ist wie bei gesetzlich Rentenversicherten absetzbar. |
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10.2 Berufsbedingte Aufwendungen |
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10.2.1 Notwendige berufsbedingte Aufwendungen werden vom Einkommen nur abgezogen, soweit sie konkret nachgewiesen sind. Eine Pauschale wird nicht gewährt. |
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10.2.2 Für Fahrten zum Arbeitsplatz werden die Kosten einer Pkw-Benutzung mit einer Kilometerpauschale von 0,30 € (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG) für die ersten 30 Entfernungskilometer, für die weiteren Entfernungskilometer mit 0,20 € berücksichtigt. |
Berechnungsbeispiel:Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz: 50 km. Berechnung: 30 km x 2 x 0,30 € x 220 ArbTage : 12 Monate = 330,00 € + 20 km x 2 x 0,20 € x 220 ArbTage : 12 Monate = 146,67 € Gesamtkosten: 476,67 € |
Überschreiten die Fahrtkosten 15 % des Nettoeinkommens, muss dargelegt werden, weshalb die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar ist. Neben der Kilometerpauschale können Finanzierungskosten für die Anschaffung des Pkw regelmäßig nicht angesetzt werden. |
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10.2.3 Bei Auszubildenden wird auf die Ausbildungsvergütung ein Abzug eines Pauschalbetrages von 90 € angerechnet. Diese Pauschale deckt in der Regel den allgemeinen und ausbildungsbedingten Mehrbedarf mit Ausnahme von Fahrtkosten. |
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10.3 Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist. |
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10.4 Angemessene Tilgungsraten auf Schulden, die auf das eheliche Zusammenleben zurückzuführen sind oder die durch die Auflösung der Ehe unabwendbar entstanden sind, werden in der Regel einkommensmindernd berücksichtigt. Unverhältnismäßig hohe Kosten für die Ehewohnung (auch Einfamilienhaus) sind nur für eine Übergangszeit nach der Trennung abzusetzen. Soweit der Mindestbedarf der Unterhaltsberechtigten nicht gewahrt ist, hat der Schuldendienst so weit wie möglich und zumutbar zurückzustehen. Für minderjährige Kinder soll möglichst der Mindestunterhalt gesichert bleiben. Im Einzelfall sind in eine umfassende Interessenabwägung unter Billigkeitsgrundsätzen die Belange der Unterhaltsberechtigten, des Unterhaltsschuldners (insbesondere sein Interesse an der Verhinderung einer wachsenden Verschuldung) wie auch der Fremdgläubiger einzubeziehen. Den Unterhaltsschuldner trifft grundsätzlich eine Verpflichtung zur Einleitung einer Verbraucherinsolvenz, wenn dieses Verfahren zulässig und geeignet ist, den laufenden Unterhalt eines minderjährigen Kindes sicherzustellen (vgl. BGH, NJW 2005, 1279 ff.). Sind einkommensmindernd anzusetzende Schulden bereits Gegenstand einer Auseinandersetzung über einen Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB, sind sie für die Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen. |
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10.5 Unterhaltsleistungen (Zahlbeträge) an vorrangig Berechtigte sind vorweg abzuziehen. |
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10.6 Die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers und die Arbeitnehmer-Sparzulage gehören nicht zum Einkommen. Der vermögenswirksam gesparte Betrag mindert nicht das anrechenbare Einkommen. |
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10.7 Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts, die über den dem Umgangsberechtigten verbleibenden Anteil am Kindergeld hinausgehen, können durch einen – teilweisen – Abzug vom Einkommen oder eine Erhöhung des Ehegattenselbstbehalts berücksichtigt werden (vgl. BGH, NJW 2009, 2592). |
Kindesunterhalt
11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)
Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (Anhang I).
11.1 Die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle enthalten keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind, wenn dieses nicht in einer gesetzlichen Familienversicherung mitversichert ist. Das Nettoeinkommen des Verpflichteten ist um solche zusätzlich zu zahlenden Versicherungskosten zu bereinigen. |
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11.2 Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige zwei Unterhaltsberechtigten Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer geringeren oder größeren Zahl von Unterhaltsberechtigten ist in der Regel um eine Stufe herauf- oder herabzustufen. In den oberen Gruppen kann im Einzelfall insbesondere aus kindgerechten Gründen eine Bedarfsbegrenzung angezeigt sein. Erreicht das dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller Unterhaltslasten verbleibende Einkommen nicht den für die Tabellengruppe ausgewiesenen Bedarfskontrollbetrag, so kann so weit herabgestuft werden, dass dem Unterhaltsschuldner der entsprechende Kontrollbetrag verbleibt. |
12. Minderjährige Kinder
12.1 Die Freistellung vom Barunterhalt durch die Pflege und Erziehung eines Kindes nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB gilt nur für den allgemeinen Tabellenunterhalt. Solange der Betreuungsschwerpunkt bei einem Elternteil liegt, ist der allgemeine Barunterhalt nur vom anderen Elternteil aufzubringen (vgl. BGH, NJW 2007, 1882 ff.). |
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12.2 Eigenes Einkommen des minderjährigen Kindes wird auf den Barunterhaltsanspruch des Kindes mit Rücksicht auf die Betreuungslast des anderen Elternteils nach Billigkeit angerechnet. Arbeitseinkünfte geringen Umfangs (z.B. Ferienjobs) oder aus unterhaltsrechtlich nicht gebotener Tätigkeit bleiben unberücksichtigt. |
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12.3 Verfügen beide Eltern über Einkommen, wird der Bedarf minderjähriger Kinder im Verhältnis zu dem Elternteil, der den Barunterhalt zu leisten hat, in der Regel allein nach seinem Einkommen ermittelt. Ausnahmsweise kann der betreuende Elternteil zur Barunterhaltsleistung entlastend herangezogen werden, wenn sein Einkommen das des anderen Elternteils wesentlich übersteigt. Die Entlastung wird dann nach den Umständen des Einzelfalles bemessen. |
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12.4 Zusätzlichen Bedarf eines minderjährigen Kindes (z.B. Prozesskostenvorschuss, Mehrbedarf, Sonderbedarf) haben beide Eltern entsprechend ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen zu decken (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB). |
13. Volljährige Kinder
13.1 Für den Unterhalt volljähriger Kinder gilt Folgendes: Lebt das volljährige Kind im Haushalt eines Elternteils, so ist sein Bedarf grundsätzlich der Unterhaltstabelle zu entnehmen. Lebt das Kind nicht mehr im Haushalt eines Elternteils, so ist zu unterscheiden:
Für die Vorjahre wird auf die vorangegangenen Düsseldorfer Tabellen verwiesen. |
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13.2 Sämtliche Einkünfte (auch BAföG-Darlehen) werden auf den Bedarf volljähriger Kinder angerechnet. |
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13.3 Verfügen beide Eltern über Einkommen, ergibt sich der Bedarf volljähriger Kinder, soweit dafür die Tabelle maßgebend ist, grundsätzlich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern, jedoch ist wegen doppelter Haushaltsführung in der Regel um eine Stufe herabzustufen. Den offenen Bedarf haben die Eltern anteilig zu decken, und zwar grundsätzlich im Verhältnis ihrer Einkommen zueinander. Dabei werden nur die Einkommensteile zueinander ins Verhältnis gesetzt, die jeweils über dem angemessenen Selbstbehalt liegen, und zwar nach Abzug vorrangiger Unterhaltspflichten. Bei sog. privilegiert volljährigen Kindern sind grundsätzlich die bereinigten Einkünfte oberhalb des notwendigen Selbstbehalts maßgebend. Lediglich im Mangelfall ist auf die bereinigten Einkünfte oberhalb des notwendigen Selbstbehalts abzustellen (BGH, FamRZ 2011, 454). Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen gemäß der Unterhaltstabelle ergibt. |
Ehegattenunterhalt
15. Unterhaltsbedarf
15.1 Der Bedarf der Ehegatten richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Dabei sind nacheheliche Änderungen des verfügbaren Einkommens der Ehegatten grundsätzlich zu berücksichtigen, soweit ein Bezug zu den ehelichen Lebensverhältnissen besteht (BVerfG, FamRZ 2011, 437). Eine Einkommensreduzierung ist dann unbeachtlich, wenn sie auf einem unterhaltsrechtlich vorwerfbaren Verhalten beruht. Unerwartete, nicht in der Ehe angelegte Steigerungen des Einkommens des Verpflichteten (insbesondere aufgrund eines Karrieresprungs) oder auf Wiederverheiratung beruhende Steuervorteile bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie dienen zum Ausgleich des hinzugetretenen Bedarfs weiterer Unterhaltsberechtigter. |
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15.2 Der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten bestimmt sich zu 3/7 des Arbeitseinkommens des Unterhaltsverpflichteten, falls der Unterhaltsberechtigte kein eigenes Einkommen erzielt, oder zu 3/7 des Unterschiedsbetrages der Arbeitseinkommen des Verpflichteten und des Berechtigten (Differenzmethode). Sonstiges Einkommen (z.B. Renten, Abfindungen und Kapitalerträge) ist hälftig zu teilen, falls nicht eine Herabsetzung dieser hälftigen Beteiligung durch besondere Gründe gerechtfertigt erscheint. Erträge aus ererbtem Vermögen prägen die ehelichen Lebensverhältnisse nur, soweit sie bereits zum Unterhalt der Familie zur Verfügung standen, also den Familienunterhalt nach §§ 1360, 1360a BGB beeinflussten (vgl. BGH, FamRZ 2006, 387, 390). Unterhaltsleistungen für vorrangig Berechtigte sind mit dem Zahlbetrag abzuziehen. |
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15.3 Bei höheren Einkommen bleiben Teile, die regelmäßig und in angemessenem Umfang zur Vermögensbildung verwandt worden sind, grundsätzlich unberücksichtigt. |
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15.4 Vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen sind wie die eigenen Aufwendungen für angemessene Vorsorge grundsätzlich auch solche abzusetzen, die er für den Berechtigten und gemeinsame Kinder aufbringt. Der Elementarunterhalt hat bis zur Höhe des Mindestbedarfs Vorrang vor dem Altersvorsorgeunterhalt. Die Kosten für die angemessene Vorsorge für Alter, Erwerbs- und Berufsunfähigkeit errechnen sich in folgenden Stufen:
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15.5 nicht belegt |
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15.6 nicht belegt |
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15.7 Für die Befristung des nachehelichen Unterhalts ist bei der Billigkeitsprüfung nach § 1578b BGB vorrangig zu berücksichtigen, ob ehebedingte Nachteile eingetreten sind. Diese stehen schon deswegen einer Befristung des nachehelichen Unterhalts regelmäßig entgegen, weil der Unterhaltsberechtigte dann seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht selbst erzielen kann. Sind ehebedingte Nachteile vorhanden, die aus tatsächlichen Gründen nicht mehr ausgeglichen werden können, kommt im Regelfall nach einer Übergangszeit eine Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts nur insoweit in Betracht, als dem berechtigten Ehegatten unter Berücksichtigung eigener und eventuell auch fiktiver Einkünfte jedenfalls der Betrag zur Verfügung stehen muss, den er ohne einen ehebedingten Nachteil zur Verfügung hätte. Fehlt es an ehebedingten Nachteilen oder sind diese bereits ausgeglichen, ist im Rahmen der umfassenden Billigkeitsabwägung bei der Entscheidung über eine Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts eine – über die Kompensation ehelicher Nachteile hinausgehende – nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen. Dabei sind neben den weiteren relevanten Umständen des Einzelfalls die Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie die Dauer der Ehe maßgeblich. Die Ehedauer gewinnt durch eine wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen Kinderbetreuung oder Haushaltsführung eintritt (BGH, FamRZ 2010, 1971). Ist Unterhalt wegen Krankheit geschuldet, ist für die Billigkeitsentscheidung besonders dem Gedanken der nachehelichen Solidarität Rechnung zu tragen. Der Betreuungsunterhalt ist nicht nach § 1578b BGB zu befristen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen die Unbilligkeit der Fortzahlung des Unterhalts resultiert, trägt der Unterhaltsverpflichtete. Hat der Verpflichtete solche Umstände vorgetragen und gegebenenfalls bewiesen, obliegt es dem Berechtigten, die bei der Billigkeitsabwägung zu seinen Gunsten sprechenden Umstände darzulegen und zu beweisen. |
16. nicht belegt
17. Erwerbsobliegenheit
17.1 Die nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes grundsätzlich einsetzende Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils ist hinsichtlich Art und Umfang an den Belangen des Kindes auszurichten. Die Billigkeitsprüfung nach § 1570 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB ist zumindest anhand folgender Kriterien vorzunehmen: Kindbezogene Gründe:
Elternbezogene Gründe:
Eine überobligationsmäßige Belastung des betreuenden Elternteils durch Berufstätigkeit, Kinderbetreuung und Haushaltsführung ist zu vermeiden. |
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17.2 In der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der Trennung keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit. |
Weitere Unterhaltsansprüche
18. Ansprüche nach § 1615l BGB
Der Bedarf nach § 1615l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Er ist auch dann nicht nach dem Einkommen des Pflichtigen zu bemessen, wenn dieser mit dem betreuenden Elternteil zusammengelebt hat.
Der Bedarf darf das Existenzminimum für nicht Erwerbstätige (derzeit 770 €) nicht unterschreiten.
Die Inanspruchnahme ist durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt.
19. Elternunterhalt
Beim Bedarf der Eltern sind Leistungen zur Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB XII zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.9).
Leistungsfähigkeit und Mangelfall
21. Selbstbehalt
21.1 Ausgangspunkt ist das anrechenbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Gegenüber minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern gilt der notwendige Selbstbehalt gem. § 1603 Abs. 2 BGB. Gegenüber Ehegatten und volljährigen Kindern ist dem Unterhaltspflichtigen der angemessene Selbstbehalt gem. §§ 1603 Abs. 1, 1581 Satz 1 BGB zu belassen. Im notwendigen und angemessenen Selbstbehalt sind bis zu 400 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. |
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21.2 Der notwendige Selbstbehalt beträgt |
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21.3 Der angemessene Selbstbehalt beträgt 1.050 €. |
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21.3.1 Gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern beträgt der Selbstbehalt 1.150 €. |
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21.3.2 Gegenüber Ansprüchen aus § 1615l BGB gilt der angemessene Selbstbehalt. |
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21.3.3 Gegenüber Eltern beträgt der Selbstbehalt monatlich 1.500 € (einschließlich 450 € Warmmiete) zzgl. der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens, bei Vorteilen des Zusammenlebens in der Regel 45 % des darüber hinausgehenden Einkommens (BGH, FamRZ 2010, 1535). |
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21.3.4 nicht belegt |
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21.4 Ehegattenunterhalt ist nur aus dem Einkommen oberhalb des angemessenen Selbstbehalts zu leisten. |
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21.5 Eine Herabsetzung des Selbstbehalts eines Unterhaltspflichtigen kann erfolgen, wenn der Unterhaltspflichtige mit einem leistungsfähigen Partner in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebt. |
22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten
22.1 Der Mindestbedarf bei Unterhaltsansprüchen des nachrangigen, geschiedenen Ehegatten beträgt 840 €. |
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22.2 Der Mindestbedarf bei Unterhaltsansprüchen nicht privilegierter volljähriger Kinder beträgt 920 €. |
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22.3 Der Mindestbedarf bei Unterhaltsansprüchen von Eltern oder Enkeln bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 1.200 € (einschließlich 350 € Warmmiete). |
23. Bedarf des vom Pflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten
Der monatlich notwendige Eigenbedarf des von dem Unterhaltspflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten beträgt, unabhängig davon, ob er erwerstätig ist oder nicht:
23.1 gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten 1.050 € |
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23.2 gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.150 € |
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23.3 gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen 1.500 €. |
24. Mangelfall
24.1 Ein Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten zur Deckung seines Selbstbehalts und der Unterhaltsansprüche der gleichrangigen Berechtigten nicht ausreicht. Für diesen Fall ist die nach Abzug des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die gleichrangigen Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen. |
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24.2 Die Einsatzbeträge im Mangelfall belaufen sich |
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24.2.1 bei minderjährigen und diesen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellten Kindern nach den jeweiligen Zahlbeträgen der Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle |
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24.2.2 bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten und bei mit dem Pflichtigen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, sowie bei nach § 1615l BGB Unterhaltsberechtigten nach ihren jeweiligen ungedeckten Bedarfsbeträgen. |
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24.3 Die prozentuale Kürzung berechnet sich nach der Formel: K = V : S x 100 K = prozentuale Kürzung S = Summe der Einsatzbeträge aller Berechtigten V = Verteilungsmasse (Einkommen des Verpflichteten abzüglich Selbstbehalts) |
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24.4 nicht belegt |
Anhang:
I. Düsseldorfer Tabelle:
(alle Beträge in Euro)
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Einkommensgruppen |
Altersstufen |
|
Bedarfskontrollbetrag Nr. 11.2.2 |
|||
---|---|---|---|---|---|---|---|
|
Anrechenbares Einkommen des Pflichtigen |
0–5 (Geburt bis 6.Geburtstag) |
6–11 (6. bis 12. Geburtstag) |
12–17 (12. bis 18. Geburtstag) |
ab 18 |
||
1 |
bis 1.500 |
317 |
364 |
426 |
488 |
100 % |
770/950 |
2 |
1.501 – 1.900 |
333 |
383 |
448 |
513 |
105 % |
1.050 |
3 |
1.901 – 2.300 |
349 |
401 |
469 |
537 |
110 % |
1.150 |
4 |
2.301 – 2.700 |
365 |
419 |
490 |
562 |
115 % |
1.250 |
5 |
2.701 – 3.100 |
381 |
437 |
512 |
586 |
120 % |
1.350 |
6 |
3.101 – 3.500 |
406 |
466 |
546 |
625 |
128 % |
1.450 |
7 |
3.501 – 3.900 |
432 |
496 |
580 |
664 |
136 % |
1.550 |
8 |
3901 – 4.300 |
457 |
525 |
614 |
703 |
144 % |
1.650 |
9 |
4.301 – 4.700 |
482 |
554 |
648 |
742 |
152 % |
1.750 |
10 |
4.701 – 5.100 |
508 |
583 |
682 |
781 |
160 % |
1.850 |
|
über 5.100 nach den Umständen des Falls |
II. Kindergeldanrechnungstabelle:
Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. Für das 1. bis 2. Kind beträgt das Kindergeld derzeit 184 €, für das 3. Kind 190 €, ab dem 4. Kind 215 €.
1. und 2. Kind |
0–5 |
6–11 |
12–17 |
ab 18 |
% |
|||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
1. |
|
|
bis 1.500 |
225 |
272 |
334 |
304 |
100 |
2. |
1.501 |
– |
1.900 |
241 |
291 |
356 |
329 |
105 |
3. |
1.901 |
– |
2.300 |
257 |
309 |
377 |
353 |
110 |
4. |
2.301 |
– |
2.700 |
273 |
327 |
398 |
378 |
115 |
5. |
2.701 |
– |
3.100 |
289 |
345 |
420 |
402 |
120 |
6. |
3.101 |
– |
3.500 |
314 |
374 |
454 |
441 |
128 |
7. |
3.501 |
– |
3.900 |
340 |
404 |
488 |
480 |
136 |
8. |
3.901 |
– |
4.300 |
365 |
433 |
522 |
519 |
144 |
9. |
4.301 |
– |
4.700 |
390 |
462 |
556 |
558 |
152 |
10. |
4.701 |
– |
5.100 |
416 |
491 |
590 |
597 |
160 |
3. Kind |
0–5 |
6–11 |
12–17 |
ab 18 |
% |
|||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
1. |
|
|
bis 1.500 |
222 |
269 |
331 |
298 |
100 |
2. |
1.501 |
– |
1.900 |
238 |
288 |
353 |
323 |
105 |
3. |
1.901 |
– |
2.300 |
254 |
306 |
374 |
347 |
110 |
4. |
2.301 |
– |
2.700 |
270 |
324 |
395 |
372 |
115 |
5. |
2.701 |
– |
3.100 |
286 |
342 |
417 |
396 |
120 |
6. |
3.101 |
– |
3.500 |
311 |
371 |
451 |
435 |
128 |
7. |
3.501 |
– |
3.900 |
337 |
401 |
485 |
474 |
136 |
8. |
3.901 |
– |
4.300 |
362 |
430 |
519 |
513 |
144 |
9. |
4.301 |
– |
4.700 |
387 |
459 |
553 |
552 |
152 |
10. |
4.701 |
– |
5.100 |
413 |
488 |
587 |
591 |
160 |
ab 4. Kind |
0–5 |
6–11 |
12–17 |
ab 18 |
% |
|||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
1. |
|
|
bis 1.500 |
209,50 |
256,50 |
318,50 |
273 |
100 |
2. |
1.501 |
– |
1.900 |
225,50 |
275,50 |
340,50 |
298 |
105 |
3. |
1.901 |
– |
2.300 |
241,50 |
293,50 |
361,50 |
322 |
110 |
4. |
2.301 |
– |
2.700 |
257,50 |
311,50 |
382,50 |
347 |
115 |
5. |
2.701 |
– |
3.100 |
273,50 |
329,50 |
404,50 |
371 |
120 |
6. |
3.101 |
– |
3.500 |
298,50 |
358,50 |
438,50 |
410 |
128 |
7. |
3.501 |
– |
3.900 |
324,50 |
388,50 |
472,50 |
449 |
136 |
8. |
3.901 |
– |
4.300 |
349,50 |
417,50 |
506,50 |
488 |
144 |
9. |
4.301 |
– |
4.700 |
374,50 |
446,50 |
540,50 |
527 |
152 |
10. |
4.701 |
– |
5.100 |
400,50 |
475,50 |
574,50 |
566 |
160 |
III. Umrechnung nach früherem Recht erstellter dynamischer Unterhaltstitel über Kindesunterhalt nach § 36 Nr. 3 EGZPO
Ist Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrages zu leisten, bleibt der Titel bestehen. Eine Abänderung ist nicht erforderlich. An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes vom Regelbetrag tritt ein neuer Prozentsatz vom Mindestunterhalt (Stand: 01.01.2008). Dieser ist für die jeweils maßgebliche Altersstufe gesondert zu bestimmen und auf eine Stelle nach dem Komma zu begrenzen (§ 36 Nr. 3 EGZPO). Der Bedarf ergibt sich aus der Multiplikation des neuen Prozentsatzes mit dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe und ist auf volle Euro aufzurunden (§ 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB). Der Zahlbetrag ergibt sich aus dem um das jeweils anteilige Kindergeld verminderten bzw. erhöhten Bedarf.
Es sind vier Fallgestaltungen zu unterscheiden:
a) Der Titel sieht die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes oder eine teilweise Anrechnung des Kindergeldes vor.
Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld |
x 100 = Prozentsatz neu |
Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe |
Beispiel 1. Altersstufe |
Kontrollberechnung |
(196 € + 77 €) |
x 100 = 97,8 % |
279 € x 97,8 % = 272,86 €, ger. 273 € |
279 € |
Zahlbetrag 273 € – 77 € = 196 €
b) Der Titel sieht die Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes vor.
Zahlbetrag – 1/2 Kindergeld |
x 100 = Prozentsatz neu |
Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe |
Beispiel 1. Altersstufe |
Kontrollberechnung |
(273 € – 77 €) |
x 100 = 70,2 % |
279 € x 70,2 % = 195,85 €, ger. 196 € |
279 € |
Zahlbetrag 196 € + 77 € = 273 €
c) Der Titel sieht die Anrechnung des vollen Kindergeldes vor
Zahlbetrag + 1/1 Kindergeld |
x 100 = Prozentsatz neu |
Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe |
Beispiel 2. Altersstufe |
Kontrollberechnung |
(177 € + 154 €) |
x 100 = 102,7 % |
322 € x 102,7 % = 330,69 €, ger. 331 € |
322 € |
Zahlbetrag 331 € – 154 € = 177 €
d) Der Titel sieht weder eine Anrechnung noch eine Hinzurechnung des Kindergeldes vor.
Zahlbetrag – 1/2 Kindergeld |
x 100 = Prozentsatz neu |
Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe |
Beispiel 3. Altersstufe |
Kontrollberechnung |
(329 € + 77 €) |
x 100 = 111,2 % |
365 € x 111,2 % = 405,88 €, ger. 406 € |
365 € |
Zahlbetrag 406 € – 77 € = 329 €.
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