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1. § 3 Abs. 3 StVZO räumt der zuständigen Stelle ein Ermessen hinsichtlich der Frage ein, welche Kriterien der Anerkennung einer medizinischÄpsychologischen Untersuchungsstelle (MPU) zugrunde zu legen sind. 2. Die Errichtung und der Betrieb einer Untersuchungsstelle durch Ärzte und Psychologen, die aufgrund spezifischer Untersuchungen Gutachten zur Frage der Eignung einer Person zum Führen von Fahrzeugen erstellen, unterfällt dem Schutzbereich der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG. 3. Die Erteilung der staatlichen Anerkennung nach § 3 Abs. 3 StVZO stellt eine Regelung der Berufsausübung und keine Regelung der Berufswahl dar. Dabei unterliegen objektive Beschränkungen der Berufsausübung, also solche, die, anders als z.B. die Eignung, außerhalb der Sphäre des Bürgers liegen, strengeren Anforderungen als subjektive Beschränkungen. 4. Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG erlaubt Eingriffe in die Berufsfreiheit nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung, die Umfang und Grenzen des Eingriffs deutlich erkennen läßt. § 3 Abs. 3 StVZO enthält keinen Hinweis dafür, daß die zuständige Behörde legitimiert sein soll, eine einschränkende Auswahl aus einer Mehrzahl von Bewerbern zu treffen. Verwaltungsvorschriften ohne Rechtssatzqualität reichen als Grundlage für die Beschränkungen der Berufsausübung jedenfalls in objektiver Hinsicht nicht aus. 5. Es erscheint hingegen vertretbar, die Anerkennung der Untersuchungsstelle von der Einhaltung der in bundesweiten Richtlinien näher bezeichneten Eignungskriterien abhängig zu machen, obwohl diese ebenfalls nur durch Verwaltungsvorschriften normiert werden. Hierbei handelt es sich einerseits um subjektive Kriterien d.h. um solche, die sich auf Merkmale des einzelnen Trägers beziehen. Ferner gibt es für die Anlegung der Eignungskriterien Anhaltspunkte, die sich bereits aus der Norm des § 3 StVZO selbst ergeben. 6. § 3 Abs. 3 StVZO dient auch dem Schutz subjektiver Rechte und räumt einen Anspruch auf

VG Weimar (8 K 423/94.We) | Datum: 24.03.1995

NZV 1995, 375 ZfS 1996, 39 [...]

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