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1. Die widerrechtliche Benutzung eines Stellplatzes ermächtigt den privaten Stellplatzberechtigten nicht dazu, dem widerrechtlich Parkenden die Ausfahrt zu versperren. 2. Bei Rechtspositionen, die ihre Grundlage ausschließlich in der Privatrechtsordnung haben, obliegt nach dem Grundsatz der Subsidiarität der staatliche Rechtsschutz primär den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Dies gilt allerdings nicht für den Schutz solcher privater Rechte, die auch im öffentlichen Recht in Form von Gebots- und Verbotstatbeständen abgesichert sind (hier: § 240 StGB). 3. Für die Frage, ob das Verhalten des Stellplatzberechtigten eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit i.S.d. polizeilichen Generalklausel darstellt, kommt es lediglich darauf an, ob objektiv - nach Tatbestand und unter Berücksichtigung der Verwerflichkeitsklausel - eine Gefährdung oder Verletzung der durch § 240 StGB geschützten Rechtsgüter vorlag. 4. Eine dem Einzelfall gerecht werdende eingehende Verwerflichkeitsprüfung wird in der Regel in dem Zeitpunkt, in welchem gegen ein objektiv nötigendes Verhalten polizeilich eingeschritten werden soll, nicht möglich sein. Es muß deshalb aus Gründen wirksamer polizeilicher Gefahrenabwehr genügen, wenn die zum Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens bekannten Umstände keine Anhalt für ein sozial unschädliches und damit nicht verwerfliches Verhalten des Störers bieten, mithin der begründete Verdacht verwerflichen Handelns besteht.
Anmerkung Gornig JuS 1995, 208 JuS 1995, 208 NJW 1994, 878 ZfS 1993, 250 [...]
a) Nicht jeder Zweifel an der gesundheitlichen Fahrtauglichkeit eines Fahrerlaubnisinhabers legt einen Eignungsmangel nahe, der die Straßenverkehrsbehörde berechtigt, auf der Grundlage des § 15b Abs. 2 StVZO zur Beibringung eines (hier: amtsärztlichen) Gutachtens aufzufordern. b) Bei der Bewertung eines in anderem Zusammenhang der Straßenverkehrsbehörde zur Kenntnis gelangten ärztlichen Attestes sind die Umstände, unter denen es abgegeben wurde, zu berücksichtigen. c) Unklare Aussagen eines ärztlichen Attestes dürften nicht ohne weiteres zu Lasten des Fahrerlaubnisinhabers ausgelegt werden; dies gilt insbesondere wenn der Fahrerlaubnisinhaber in dreizehn Jahren Fahrpraxis nicht verkehrsauffällig geworden ist. d) War die Aufforderung nach § 15b Abs. 2 StVZO unverhältnismäßig, so kann aus der Weigerung, das geforderte Gutachten vorzulegen, nicht auf die Nichteignung geschlossen werden.
DAR 1996, 291 Saarl. Kommunalzeitschrift 1995, 256 ZfS 1996, 40 [...]