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1. Obliegenheitsverletzungen des Versicherten können dem Versicherungsnehmer grundsätzlich nur zugerechnet werden, wenn der Versicherte sein Repräsentant ist. 2. In Fällen der Gesamthandsberechtigung befreit die Verletzung der zu erfüllenden Obliegenheit durch den Versicherten den Versicherer auch gegenüber dem Versicherungsnehmer von seiner Leistungspflicht. 3. Ist Miteigentum nach Bruchteilen in einem Vertrag versichert, wirkt das obliegenheitswidrige Verhalten eines Miteigentümers, der nicht Versicherungsnehmer ist, nur gegen ihn, nicht gegen die übrigen Miteigentümer. 4. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort stellt in Fällen, in denen die Mitverursachung des Kaskoschadens durch einen Dritten ausscheidet, keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB dar (Abweichung von BGH VersR 1987, 657 = NJW 87, 2374).
s.a. BGH VersR 1996, 1229 . NZV 1999, 131 VersR 1998, 883 [...]