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1. Wer in einem Lokal seine Jacke, in der sich die Fahrzeugpapiere und die Wagenschlüssel befinden, vergißt, ermöglicht hierdurch einem Dritten deren Entwendung und Benutzung des Pkw i.S.d. § 7 Abs. 3 S. 1 StVG und haftet deshalb neben diesem gesamtschuldnerisch für etwaige Unfallfolgen. 2. Tritt nach einem Auffahrunfall an einem bis dahin mangelfreien vier Monate alten Pkw ein Getriebeschaden auf, darf das Gericht von dem Geschädigten keine Darlegung für den Ursachenzusammenhang zwischen Auffahren und Schaden am automatischen Getriebe verlangen, da solche Fachkenntnisse beim Geschädigten nicht zu unterstellen sind. 3. Vielmehr hat das Gericht entweder den Geschädigten nach § 139 ZPO darauf hinzuweisen, daß es etwaige Privatgutachten, Anträge auf Zeugenvernehmung oder Reparaturrechnungen zur Überzeugungsbildung nicht als ausreichend erachtet oder von der Möglichkeit der Einholung eines Gutachtens von Amts wegen gem. § 144 ZPO Gebrauch zu machen. 4. Ist ein solcher Hinweis in der ersten Instanz entweder unterblieben oder der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellt und danach aufgrund fehlendem vorausgegangenen Hinweises zu Unrecht zurückgewiesen worden, ist der Geschädigte mit seinem Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens in der Berufungsinstanz nicht ausgeschlossen (§ 528 Abs. 3 ZPO).

OLG Saarbrücken (3 U 135/91) | Datum: 09.07.1993

NJW 1994, 1807 SP 1994, 142 ZfS 1993, 294 [...]

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