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1. Die Bezeichnung auf einem Beschriebzettel eines zum Verkauf anstehenden Gebrauchtfahrzeuges, wonach sich der Wagen in einem 'Top-Zustand' befinde, ist keine Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft, sondern eine allgemein gehaltene unbestimmte Anpreisung, die bestimmte zusicherungsfähige Umstände nicht erkennen läßt. 2. Wird auf dem Verkaufsschild eines Gebrauchtwagens lediglich ein Tachostand von 70000 Kilometern angegeben, stellt dies in der Regel nicht die Zusicherung einer Gesamfahrleistung dar. Selbst wenn die Gesamtfahrleistung um 5000 Kilometern über dem mitgeteilten Tachowert liegt, liegt ersichtlich keine Gewährleistung des mitgeteilten Tachostandes als Gewähr der Gesamtfahrleistung vor.
OLGR 1998, 255 OLGReport-Oldenburg 1998, 255 ZfS 1998, 424 [...]
Weist der Versicherungsnehmer die nach Eintritt eines Versicherungsfalles ausgesprochene Vertragskündigung des Versicherer durch ein mit zwei Unterschriften versehenes Kündigungsschreiben nicht unverzüglich wegen fehlender Vollmachtsurkunde zurück, so ist die Kündigung wirksam.
Vorinstanz: LG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 366/96 ZfS 1998, 471 [...]
Es besteht keine Haftung, wenn sich bei einer Geschwindigkeit von 140 km/h auf einer BAB plötzlich die Lauffläche eines Reifens löst und dadurch der Pkw ins Schleudern und gegen die Leitplanken gerät. Das gilt selbst dann, wenn es zu Fehlreaktionen des Fahrers kommt.
ebenso OLG Oldenburg (1 U 283/83) ZfS 1985, 257. ZfS 1988, 1 [...]