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1. Auch die wesentliche Abweichung von einem vorgeschriebenen Verfahren innerhalb einer dafür zugelassenen Anlage erfüllt - beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - den Tatbestand der umweltgefährdenden Abfallbeseitigung. 2. Autowracks, die auf dem Lager- und Behandlungsplatz einer nach §§ 5, 7 AbfG dafür zugelassenen und genehmigten Anlage zur Verwertung von Altfahrzeugen gelagert sind, um später der Schrottpresse zugeführt zu werden, sind kein Abfall i. S. v. § 1 Abs. 1 AbfG und § 326 Abs. 1 StGB. 3. Jedoch können bei einer derartigen Zwischenlagerung die in den Autowracks enthaltenen (Motoren- und Getriebe-) Öle und, (Brems-, Kühler- und Batterie) Flüssigkeiten Abfall im vorgenannten Sinne sein.
s. a. VG Münster (6 K 842/89) NZV 1990, 447 . NJW 1990, 1863 NStZ 1990, 128 ZfS 1990, 142 [...]
Ein Bußgeldbescheid wird seine Abgrenzungsfunktion in sachlicher Hinsicht nur dann gerecht, wenn nach seinem Inhalt kein Zweifel über die Identität der Tat entstehen kann, wenn also zweifelsfrei feststeht, welcher Lebensvorgang erfaßt und geahndet werden soll. Daran fehlt es, wenn sich der Bußgeldbescheid darin erschöpft, die dem Betroffenen zur Last gelegte Tat in abstrakten, dem gesetzlichen Tatbestand (hier: des § 111 OWiG) entnommenen Wendungen zu beschreiben ohne konkrete, die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes aufzeigende Tatsachen zu nennen.
Hinweis: Anmerkung Herrmann NStZ 1986, 322 NStZ 1986, 321 [...]