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a. »Bei einem Verstoß gegen § 24 a Abs. 1 StVG kann die Dauer des im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelfahrverbots von 1 Monat nicht allein deswegen verlängert werden, weil die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit »unmittelbar an der Grenze zur alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit« gelegen hat.«
DAR 1989, 430 DRsp II(294)244a VRS 77, 299 VerkMitt 1990, 31 [...]
»1. Die Wartepflicht am Unfallort endet nicht ohne weiteres mit der Feststellung der Personalien des Unfallbeteiligten. 2. Sie besteht nach § 142 Abs. 1 StGB bei Anordnung einer Blutprobenentnahme gem. § 81 a Abs. 1 S. 1 StPO durch die Polizei solange fort, bis entschieden ist, ob die Anordnung zwangsweise durchgesetzt werden soll, und die vorübergehende Festnahme des zur Mitwirkung nicht bereiten Unfallbeteiligten zwecks Verbringung zu einem Arzt erfolgt.«
DAR 1999, 567 NStZ-RR 1999, 251 NZV 1999, 173 VRS 96, 369 VerkMitt 1999, 61 [...]
1. Im geballten Großstadtverkehr darf mit verkürzten Sicherheitsabständen gefahren werden, wenn die Fahrbahn voraussichtlich frei von Hindernissen ist und der Abstand so bemessen wird, daß er ein Anhalten bei Normalbremsung des Vorderfahrzeuges erlaubt. 2. Der verringerte Abstand darf nicht unter der Strecke liegen, die der Nachfolgende während seiner Reaktions- und Bremsansprechzeit zurücklegt.
Siehe auch Förste DAR 1973, 148: 'Probleme zum Sicherheitsabstand.' VerkMitt 1972, 88 [...]