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»1. Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann der Einzelrichter nicht nach § 80a OWiG auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (gegen OLG Hamm, VRS 95, 259). 2. Wird Versagung des rechtlichen Gehörs mit der Begründung gerügt, bei der Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG habe das Amtsgericht Entschuldigungsvorbringen nicht berücksichtigt, so bedarf es zur Zulässigkeit der Rüge nicht der Darlegung, was der Betroffene bei einer Verhandlung zur Sache selbst vorgetragen hätte (gegen BayObLG, DAR 1998, 480 = NZV 1999, 99).«
DRsp IV(468)211b-c NJW 1999, 2687 NZV 1999, 264 VRS 96, 451 [...]