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»Soll die Identität des Betroffenen mit dem Kraftfahrzeugführer, dem eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wird, ausschließlich anhand eines Radarfotos nachgewiesen werden, so muß der Tatrichter in den Urteilsgründen Angaben über die übereinstimmenden charakteristischen Identifizierungsmerkmale machen.« Ähnlich OLG Frankfurt (Beschluß Ä 2 Ws (B) 307/87 OWiG - v. 19. 1. 88, in DAR 1988 Heft 4 S. 139).
DRsp IV(456)140e NJW 1987, 2884 VRS 73, 138 VerkMitt 1987, 88 [...]
b. »Wem wegen Verdachts des unerlaubten Entfernens vom Unfallort für etwa neun Monate die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen war, erhält bei Freispruch keine Entschädigung, wenn er sich in übermüdetem Zustand an das Steuer seines Fahrzeugs gesetzt, das Radio übermäßig laut eingestellt hat und infolge dieser Umstände nicht nur einen Verkehrsunfall schuldhaft verursacht, sondern sich außerstande gesetzt hat, die Unfallgeräusche aufzunehmen und zuverlässig einzuordnen.«
DAR 1989, 311 DRsp IV(467)181b VRS 77, 63 VerkMitt 1989, 83 [...]