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1. Der bei einem Massenauffahrunfall Geschädigte, dessen Schaden durch mehrere Schädiger verursacht wurde, kann denjenigen Schädiger in Anspruch nehmen, hinsichtlich dessen die Anspruchsvoraussetzungen am leichtesten zu beweisen sind. 2. Im Rahmen der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG vorzunehmenden Abwägung ist dann dem Verursachungsbeitrag des Klägers nur der Verursachungsbeitrag des Beklagten gegenüberzustellen; der Verursachungsbeitrag der anderen Schädiger hat außer Betracht zu bleiben.
Siehe auch Fichtner, VersR 1986, 320: 'Probleme bei Massenunfällen.' VersR 1982, 478 [...]
1. Der Versicherungsnehmer führt den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, wenn er sein Fahrzeug mit Reisegepäck im Wert von etwa 9.500,-- DM für die Dauer von fünf Stunden in Messina (Italien) abstellt, obgleich er aus früheren Schadensfällen das hohe Diebstahlrisiko in dieser Region kennt und obgleich er sein Gepäck anderweitig hätte sicher unterbringen können.
Vgl. dazu auch LG Frankfurt/M. VersR 1993, 226 ; AG Worms VersR 1993, 227 VersR 1993, 1145 [...]