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1. Ist der VN zu keinem Zeitpunkt Halter oder Eigentümer des Pkw gewesen, so scheidet eine Anwendung des § 21 Abs. 1 ARB aus. Eine analoge Anwendung des § 22 Abs. 7 Nr. 4 ARB ist in diesen Fällen ebenfalls nicht möglich. 2. § 22 Abs. 7 Nr. 4 ARB ist nur anwendbar, wenn der VN zweifelsfrei darlegt, daß das von ihm erworbene, aber nicht auf ihn zugelassene Fahrzeug an die Stelle eines bisher versicherten Fahrzeugs treten sollte.
S.a. LG Köln (24 S 68/91) r+s 1993, 24 VersR 1994, 805 [...]