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Beim Verkauf eines Wagens zum Zwecke der Teilnahme am Straßenverkehr, also nicht nur zum Zwecke des Ausschlachtens oder Verschrottens, liegt trotz des Ausschlusses jeglicher Gewährleistung eine stillschweigende Zusicherung des Verkäufers dahingehend vor, daß das Fahrzeug dem vertraglichen Verwendungszweck entsprechend genutzt oder der Nutzung mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand zugeführt werden kann.
S.a. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 4. Aufl. Rdnr. 1249, 1355. DAR 1991, 188 VersR 1991, 1252 [...]
1. Beim Gebrauchtwagenkauf ist die Grenzziehung zwischen normaler Beschaffenheit und Zweckeignung einerseits und dem Vorliegen eines Sachmangels andererseits unter Berücksichtigung von Alter, Laufleistung und Erhaltungszustand vorzunehmen, wobei bezüglich des geschuldeten Erhaltungszustand neben den eigentlichen (ausdrücklichen) Vertragsabsprachen, dem vereinbarten Preis eine maßgebende Bedeutung zukommt. 2. Dabei ist Ausgangspunkt, daß aufgrund des Gebrauchs bestimmte Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen des Fahrzeuges unvermeidlich sind. Weist das Fahrzeug lediglich normale Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen auf, so ist das Vorliegen eines Sachmangels regelmäßig zu verneinen unabhängig davon, welchen Einfluß die Abnutzungserscheinungen auf die Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs haben.
Vgl. OLG Schleswig DAR 1989, 147 m. w. H. DAR 1991, 224 DAR 1991, 225 [...]