Sortieren nach
Einem nach Anklageerhebung und Eröffnung des Hauptverfahrens zum Verteidiger bestellten Anwalt, der es erreicht, daß die Staatsanwaltschaft die Anklage zurücknimmt und das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO einstellt, steht für seine Tätigkeit eine Gebühr nach § 84 Abs. 2, § 83 Abs. 1 BRAGO zu. Das gilt auch, wenn nach § 134 BRAGO der § 84 BRAGO noch in vor Inkrafttreten des Art. 33 JMiG v. 26.06.1997 geltender Fassung anzuwenden ist.
Anmerkung: Chemnitz, AGS 1999, 60 AGS 1999, 59 ZfS 1999, 33 [...]
Sind Beschädigungen des Fahrzeugs aus der Teilkaskoversicherung gedeckt, die 1) aus Wut oder Enttäuschung über den gescheiterten Versuch, das Fahrzeug zu entwenden, 2) nach geglückter Entwendung eines Autoradios, vorgenommen worden sind?
s.a. KG ZfS 1997, 102. ZfS 1998, 102 r+s 1998, 11 VersR 1995, 955 r+s 1998, 12 [...]