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Wer als Mieter eines Kfz nach einem Unfall nicht sofort die Polizei verständigt, obwohl er sich hierzu vertraglich verpflichtet hat, haftet unter den Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB dem Vermieter in vollem Umfang auf Schadensersatz und kann sich nicht auf die vertraglich vereinbarte Haftungsfreistellung nach den Grundsätzen der Vollkaskoversicherung berufen.
Vorinstanz: LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 2496/90 OLGR-München 1992, 23 [...]
Zur Haftungsverteilung, wenn es zwischen einem Pkw, der aus einem Waldweg auf eine kurvenreiche bevorrechtigte Straße einfährt und einem Pkw, der mit überhöter Geschwindigkeit auf der bevorrechtigten Straße gefahren wird, zu einer Kollision kommt.
Vorinstanz: LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 7110/95 OLGR-München 1997, 147 [...]