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AG Gießen (49 C 2223/94) | Datum: 30.09.1994
Über die Einstandspflicht der Bekl. dem Grunde nach im Umfang von 33,3 % besteht zwischen den Parteien kein Streit. Auf der Grundlage dieses Haftungsumfanges haben die Bekl. auch den durch Verlust des [...]