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SchlHOLG (2 Ws 563 - 564/89) | Datum: 13.02.1990
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Verurteilte wendet sich ausschließlich dagegen, daß ihm die Strafvollstreckungskammer - zugleich mit der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung (§ 57 Abs. 1 StGB ) - die [...]