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1. Mit Aufhebung der Kostengrundentscheidung wird das gesamte Kostenfestsetzungsverfahren einschließlich ergangener Entscheidungen gegenstandslos. Entstandene Kosten sind der Partei aufzuerlegen, die das Kostenfestsetzungsverfahren zuerst betrieben hat. 2. In Verkehrsunfallsachen sind grundsätzlich keine gesonderten RA-Kosten für verschiedene RAe des Fahrers, Halters und der Versicherung erstattbar, wohl aber eine nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO erhöhte Prozeßgebühr.
Anmerkung: von Eicken, AGS 1994, 51 AGS 1994, 50 ZfS 1994, 382 [...]