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AG Minden (15 OWi 334/88) | Datum: 14.04.1988
»... Die Verwaltungsbehörde [muß] die Ermittlungsmaßnahmen [i. S. des § 25 a Abs. 1 StVG ] zügig durchführen. Insbesondere muß der Halter des Kraftfahrzeugs möglichst früh zu der Frage, wer das Fahrzeug zur Tatzeit [...]