Sortieren nach
1. Verkehrsordnungswidrigkeiten, die im Verkehrszentralregister nicht erfaßt werden, sind in aller Regel als unwesentlich im Sinne der Auslegung des § 31a StVZO anzusehen, so daß jedenfalls die einmalige Begehung eines solchen Verstoßes die Auferlegung eines Fahrtenbuches grundsätzlich nicht rechtfertigt. 2. Geschwindigkeitsüberschreitungen bis 25 km/h bei denen es zu keiner Verkehrsgefährdung gekommen ist, rechtfertigen die Auferlegung eines Fahrtenbuches nicht.
DAR 1985, 159 NJW 1985, 2285 VerkMitt 1985, 87 ZfS 1985, 192 [...]