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Die Haftungsfreistellung des Schädigers gem. § 636 I RVO entfällt bei vorsätzlicher Schadenzufügung. Es reicht zwar bedingter Vorsatz aus, er muß sich aber auch auf den Eintritt und den Umfang des Schadens erstrecken. Unterläßt es der Lehrer, bei einer Rauferei unter seinen Schülern einzuschreiten, ist das bekl. Land dem verletzten Schüler nur dann gem. § 839 BGB, Art. 34 GG zum Schadenersatz verpflichtet, wenn der Lehrer die Gefahr einer möglichen Eskalation erkannt und eine ernstliche Verletzung des Schülers billigend in Kauf genommen hat.
OLGReport-Düsseldorf 1998, 285 SP 1999, 84 VersR 1998, 1546 r+s 1998, 509 [...]