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Die nach § 111 a StPO gebotene Entscheidung ist eine Eilentscheidung. Hierfür besteht aber dann keine Veranlassung mehr, wenn seit der Tat eine längere Zeit verstrichen ist und weitere Anhaltspunkte für den Einsatz eines Kfz zur Ausübung von Straftaten nicht bestehen.
Hinweis: Mit Anmerkung Molketin NZV 1994, 334 NZV 1994, 334 [...]