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1. Führen die bei einem Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen nur mittelbar zum Tode, so ist für den Versicherer gemäß § 11 AVB (= § 8 Abs. 1 AUB n.F.) die Leistungspflicht entstanden, da hierfür genügt, daß Unfallereignis und Tod in unmittelbarem Zusammenhang stehen. 2. Haben zu Herbeiführung des Todes vorhandene Krankheiten mitgewirkt, so wird allerdings gemäß § 15 AVB (entspricht § 10 Abs. 1 n.F.) die Entschädigung entsprechend dem Anteil gekürzt.
Ebenso OLG Karlsruhe Beschluß v. 05.10.1965 - 1 UH 2765 VersR 1965, 1143 [...]