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»Die in den Kaufvertrag über einen gebrauchen Pkw aufgenommene Darstellung des Unfallschadens als »Unfallfrontschaden« enthält zugleich die - von dem vereinbarten Gewährleistungsausschluß nicht umfaßte - Zusicherung im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB, daß das Fahrzeug keine weiteren wesentlichen Unfallschäden hat.«
DRsp I(130)467d MDR 1998, 1162 NJW-RR 1998, 1273 OLGReport-Saarbrücken 1998, 307 [...]